Wie das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 2. Juli entschieden hat, besteht für den Insolvenzschuldner ein grundsätzlicher Anspruch auf Löschung der Daten aus der Schufa bereits nach 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung. Im folgenden Artikel wollen wir eine kurze Einordnung zu dem Urteil geben. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, weil die Schufa Holding AG gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Die Schufa Holding AG speichert Daten zum Insolvenzverfahren des Insolvenzschuldners. Dabei wird sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch ein Eintrag über die Restschuldbefreiung in der Schufa hinterlegt. Dieser Erledigungsvermerk wird allerdings erst nach Ablauf von drei Jahren aus der Schufa gelöscht.
Dies bedeutet in der Praxis für viele Verbraucher, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, dass auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die nächsten drei Jahre kaum eine Chance besteht, einen notwendigen Kredit, einen Handy-Vertrag oder einen Dispokredit abzuschließen. Besonders trifft es auch Verbraucher, die auf der Suche nach einer neuen Wohnung sind und aufgrund des Eintrags oftmals bei der Wohnungssuche scheitern.
In dem Verfahren des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein wurde dem Kläger am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im öffentlichen Verzeichnis der Insolvenzbekanntmachungen (InsoBEKVO) veröffentlicht. Die Schufa übernimmt diese Daten, um sie den Vertragspartnern bei Auskunftsanfragen zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger beantragte die Löschung der Daten von der Schufa mit der Begründung, dass ihm hierdurch erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile entstehen würden. Die uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm durch die Eintragung nicht möglich. Unter anderem verwies der Kläger darauf, dass es ihm mit dem negativen Eintrag nicht möglich wäre, ein Darlehen aufzunehmen und nicht einmal ein Bankkonto zu eröffnen. Die Schufa wies den Anspruch auf Löschung zurück mit der Begründung, dass die hinterlegten Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst nach drei Jahren gelöscht werden. Da es sich um bonitätsrelevante Informationen handele, seien diese für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.
Nach der gesetzlichen Grundlage zur Speicherung und Verarbeitung der Daten des Insolvenzschuldners im Insolvenzbekanntmachungsportal werden die Daten des Insolvenzschuldners sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses der Restschuldbefreiung aus dem Portal gelöscht. Entsprechend steht nach Ansicht der Richter fest, dass nach Ablauf dieser Frist die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO steht und daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art 6. Abs. 1 lit. f) Datenschutz- Grundverordnung ist. Daraus ergibt sich für den Kläger, dass er einen Anspruch auf die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung gegenüber der Schufa besitzt. Grundlage bildet hier der Anspruch des Klägers, dass er Daten nach Art. 17 Abs 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung löschen lassen kann, wenn eine unrechtsmäßige Verarbeitung vorliegt. Damit ergibt sich die Grundlage für eine künftige Unterlassung der Verarbeitung durch die Schufa.
Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung ein berechtigtes Interesse der Schufa zur Datenverarbeitung zurück, da dies nur dann berechtigt sein kann, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Nach Ablauf der Löschungsfrist steht die Verarbeitung durch die Schufa aber im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, der vorsieht, die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen. Da die Schufa die Daten auch nach sechs Monaten verarbeitet und weitergibt, kommt dies nach Ansicht der Richter einer Veröffentlichung im Internet gleich und ist entsprechend zu unterlassen. Die Berufung der Schufa auf die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien können keine Rechtswirkung zulasten des Klägers entfalten und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.
Grundsätzlich lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass für Insolvenzschuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit besteht, dass die Eintragungen zur Insolvenz bereits sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden können und nicht erst nach drei Jahren.
Dabei muss allerdings beachtet werden, dass die Schufa beim Urteil des OLG Schleswig-Holstein noch die Möglichkeit hat, Revision einzulegen. Zudem bedeutet dieses Urteil nicht, dass jeder Insolvenzschuldner nun grundsätzlich das Recht auf vorzeitige Löschung hat. In dem vorliegenden Fall wurde vom Kläger argumentiert, dass die weitere Verarbeitung durch die Schufa erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Nachteile nach sich ziehen würde. Somit kann ein Antrag auf vorzeitige Löschung ohne gesetzliche Grundlage nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn dies mit einer entsprechenden Begründung und mit Hilfe eines Anwalts, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat, vorgetragen wird.
Quelle: Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 (https://openjur.de/u/2345121.html)
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