Energiepreispauschale 2022 - Bescheinigung für das P-Konto durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen nicht möglich

Mit dem September Gehalt ist es so weit: Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepauschale wird durch die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Angesichts der gestiegenen und weiter steigenden Energiekosten soll dies eine Entlastung für viele Bürger bringen. Dabei ist zu beachten, dass die 300 Euro dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert werden müssen. Bei den meisten Arbeitgebern werden entsprechend nicht die vollen 300 Euro ankommen.

 

Für Menschen mit Schulden stellt sich natürlich die Frage, ob die Energiepreispauschale pfändungsfrei ist oder eben nicht. Die Schuldnerberatungsstellen der ADN verzeichnen eine stetig steigende Nachfrage zu diesem Thema.

 

Klar ist, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Hilfen auch bei den Empfängern ankommen. Leider ist die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und somit kommt es auf den Einzelfall an. 

 

Die gute Nachricht für alle Schuldner, bei denen eine Lohn- und Gehaltspfändung besteht, ist, dass das Bundesfinanzministerium auf Ihrer FAQ Seite zur Energiepauschale unter Absatz VI (Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber) Punkt 27 (Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?“) klargestellt hat, dass die EPP nicht von einer Lohnpfändung umfasst ist, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. 

 

Was ist allerdings mit den Schuldnern, die von einer Kontopfändung betroffen sind und bei denen durch die Auszahlung der Energiepreispauschale auf ihrem Konto der monatliche Freibetrag überschritten wird? Durch die unklare gesetzliche Regelung hingen auch wir als ADN Schuldnerberatung bisher bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto ausgestellt werden kann, die den Freibetrag einmalig in Höhe der Energiepreispauschale erhöhen kann, in der Luft. 

 

Nach einer Anfrage durch die ADN Schuldnerberatung an das Bundesministerium der Justiz gibt es nun Klarheit. In der Antwort heißt es: „Bescheinigungen dürfen berechtigte Stellen ausstellen, wenn die Unpfändbarkeit sich aus dem Katalog des § 902 der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Gesetz ist die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Ein Erhöhungsbetrag könnte daher im Einzelfall, wenn besondere Umstände vorliegen, nur durch eine individuelle Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erreicht werden.“

 

Für Schuldner mit einer Kontopfändung, die durch die Auszahlung der Energiepreispauschale über den monatlichen Freibetrag kommen, bedeutet dies, dass sie einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht (abhängig vom Wohnort des Schuldners) auf einmalige Erhöhung des Freibetrags für das P-Konto stellen müssen. Eine entsprechende Bescheinigung durch eine berechtigte Stelle ist somit leider nicht möglich. Für den Antrag beim Amtsgericht werden vermutlich die Aktenzeichen der Pfändungen auf dem Pfändungsschutzkonto, ein Kontoauszug mit dem Eingang des Gehalts auf dem Konto und die Lohnabrechnung mit dem Nachweis der Auszahlung der Energiepreispauschale benötigt. Eine Vorlage für den Antrag finden Sie hier auf unserer Downloadseite. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Pfändung von öffentlichen Gläubigern (Finanzamt, Städte und Gemeinden, Krankenversicherungen etc.) direkt ein entsprechender Antrag bei der pfändenden Stelle gestellt werden muss, da in diesem Fall kein Beschluss vom Amtsgericht erlassen werden kann. Entsprechend kann ebenfalls die Vorlagen verwendet werden, muss jedoch nicht an das entsprechende Amtsgericht, sondern an die Stelle gerichtet werden. 

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