Im Juli 2014 trat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBI. I S. 2379) in seinem wesentlichen Teilen in Kraft. Das Ziel dieser Gesetzesänderung war es, dass man den Schuldnerinnen und Schuldnern einen Anreiz geben wollte sich auch während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren aktiv um die Tilgung Ihrer Verbindlichkeiten zu bemühen.
Für eine vorzeitige Erlangung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren muss eine insolvente natürliche Person innerhalb des Zeitraumes zumindest die Kosten des Verfahrens und 35 Prozent der angemeldeten Insolvenzforderungen begleichen.
Mit Einführung der Änderungen wurde ebenfalls eine Überprüfung durch die Bundesregierung für den Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018 über die Auswirkungen des Gesetztes vereinbart. Für diese Evaluierung galt es vor allem zu ermitteln, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das geschaffene Anreizsystem nur dann effektiv, wenn mindestens 15 Prozent der Personen, die sich in einem Restschuldbefreiungsverfahren befinden die Möglichkeit gegeben wird, die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen.
Als Ergebnis der Evaluierung lässt sich feststellen, dass der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung bekommen deutlich unter 2% liegt und damit die vom Rechtsauschuss gesetzte Zielmarke von 15 Prozent klar verfehlt wird. Natürlich muss dabei beachtet werden, dass dies aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraums seit dem 1. Juli 2017 nur eine erste Beobachtung ist, allerdings wird schon hier deutlich, dass die beabsichtige Verkürzung einer Vielzahl von Insolvenzen weit verfehlt wird.
Aufgrund der klar verfehlten Zielvorgabe wird sich hieraus zwangsläufig Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ergeben. In der veröffentlichen Drucksache 9/4000 des Deutschen Bundestag heisst es dazu: "Da eine Anpassung der nationalen Regelungen allerdings auch die Vorgaben zu beachten hätte, die der europäische Gesetzgeber auf dem Gebiet schafft, empfiehlt die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus dieser Evaluierung zunächst in die Verhandlung zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU vom 22. November 2016 (COM(2016) 723 final) einfließen zu lassen. Dieser Richtlinienvorschlag enthält auch Regelungen zu einer Restschuldbefreiung natürlicher Personen und sieht insoweit vor, dass die Restschuldbefreiung in der Regel nach drei Jahren zu erteilen ist. Eine Mindesbefriedigungsquote sieht er nicht vor.
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