- Was beachtet werden sollte -
Die Vermögensauskunft, so genannt seit 2013, ist vielen noch unter dem Namen „Offenbarungseid“ oder „Eidesstattliche Versicherung“ bekannt.
Sobald sich ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsbeamter (bei öffentlich-rechtlichen Forderungen) bei Ihnen meldet und Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordert, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern handeln.
Wenn der Gläubiger, also derjenige dem Sie Geld schulden, gegen Sie einen „Titel“ erwirkt hat, dies kann sowohl ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein, kann er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten.
Hierzu gehören:
• die Kontopfändung und die Lohnpfändung
• die Taschenpfändung
• die Abgabe der Vermögensauskunft
• die Pfändung von beweglichem Vermögen (werthaltige Gegenstände etc.)
• die Pfändung in vorhandenes Grundvermögen (Haus, Grundstück etc.)
In vielen Fällen wird zuerst eine Vermögensauskunft eingeholt. In dieser Vermögensauskunft müssen Sie dem Gerichtsvollzieher gegenüber umfassende Auskünfte über Ihr Vermögen, Konten etc. geben. Diese Vermögensauskunft reicht der Gerichtsvollzieher an den Gläubiger weiter, der daraufhin weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten kann.
Die Vermögensauskunft muss abgeben werden und sie darf keine falsche oder unvollständige Angaben enthalten. Egal, ob Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben machen, ist dies strafbar.
Wenn Sie die Vermögensauskunft nicht abgeben, kann der Gläubiger gegen Sie einen Haftbefehl beantragen.
In der Regel setzt Ihnen der Gerichtsvollzieher eine Frist von zwei Wochen zur Begleichung der Forderung. In diesem Schreiben legt er aber auch zugleich einen Termin fest, an dem Sie die Vermögensauskunft abgeben sollen, wenn Sie ihm nicht die Zahlung nachweisen. Die Abgabe der Vermögensauskunft kann sowohl im Büro des Gerichtsvollziehers stattfinden als auch bei Ihnen zu Hause.
Einige Gerichtsvollzieher versenden mit der Terminbestimmung auch ein Formular mit Fragen zum Einkommen, Konten, Depots, Unterhaltsansprüchen, Bargeld, Wertgegenstände oder Fahrzeugen, Lebens- und Rentenversicherungen, Aktien, Fonds, Beteiligungen an Gesellschaften oder Genossenschaften oder hinterlegten Kautionen.
Achten Sie beim Ausfüllen darauf, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Bei Fragen, die Sie nicht verstehen, fragen Sie Ihren Schuldnerberater vor Ort oder einen Rechtsanwalt. Sie können auch den Gerichtsvollzieher fragen, jedoch handelt dieser im Auftrag des Gläubigers.
Stellt sich nach Ihrer Unterschrift unter die Vermögensauskunft heraus, dass Sie absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, könnten Sie zu einer Geld- oder Haftstrafe verurteilt werden.
Nachdem Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben, ist es ratsam, Ihr Konto vorsorglich in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, falls Sie dies nicht schon im Vorfeld getan haben. Alles weitere dazu finden Sie auf unserer Seite zum P-Konto.
Wenn sich der Gläubiger bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers damit einverstanden erklärt, können Sie unter Umständen die Vermögensauskunft abwenden. Hierzu ist es aber erforderlich, dass Sie dem Gerichtsvollzieher glaubhaft darlegen, dass Sie die Schulden in einem Zeitraum von max. 12. Monaten bezahlen können. Die Raten können Sie dann direkt beim Gerichtsvollzieher bezahlen.
Die Zahlungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass Sie mit den Zahlungen niemals länger als 2 Wochen in Verzug geraten. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Sie doch noch die Vermögensauskunft abgeben.
Unsere Schuldnerberatungsstellen nach Bundesländern in der Übersicht:
0761-389696666 freiburg@adn-mail.de
0761-389696666; freiburg@adn-mail.de
06261-6752539 mosbach@adn-mail.de
0841-9330650 ingolstadt@adn-mail.de
0941-5865377 regensburg@adn-mail.de
0931-3044668 würzburg@adn-mail.de
0421-33636790 bremen@adn-mail.de
0421-33636790 bremen@adn-mail.de
040-59355511 hamburg@adn-mail.de
040-59355511 hamburg@adn-mail.de
0395-57074932 neubrandenburg@adn-mail.de
0385-59378174 parchim@adn-mail.de
0381-6668733 rostock@adn-mail.de
0385-59378174 schwerin@adn-mail.de
03831-306150 stralsund@adn-mail.de
04941-6049683 aurich@adn-mail.de
0531-4811471 braunschweig@adn-mail.de
0421-33636790 bremervoerde@adn-mail.de
04721-3962060 cuxhaven@adn-mail.de
04921-583759 emden@adn-mail.de
0551-20527044 goettingen@adn-mail.de
0491-4544758 leer@adn-mail.de
0591-9011764 lingen@adn-mail.de
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0441-5090687 oldenburg@adn-mail.de
0421-33636790 osterholz@adn-mail.de
04141-405938 stade@adn-mail.de
0581-3896128 uelzen@adn-mail.de
05161-6098749 walsrode@adn-mail.de
04421-5071747 wilhelmshaven@adn-mail.de
04171-6693060 winsen@adn-mail.de
05331 - 986 300 0 wolfenbuettel@adn-mail.de
0371-40475288 chemnitz@adn-mail.de
0341-56116109 leipzig@adn-mail.de
Wir halten es in der Regel für keine gute Idee, den vom Gerichtsvollzieher gesetzten Termin nicht wahrzunehmen.
Die Abgabe der Vermögensauskunft wird im Schuldnerverzeichnis vermerkt. Haben Sie mehrere Gläubiger, können Sie sich innerhalb von zwei Jahren immer auf Ihre erste Vermögensauskunft berufen. Nur wenn der Gläubiger vorträgt, dass sich Änderungen ergeben haben, können Sie erneut zur Vermögensauskunft geladen werden.
Sie haben sozusagen erst einmal 2 Jahre „Ruhe“. Die Gläubiger können aber andere Vollstreckungshandlungen vornehmen lassen.
Wenn Sie zu dem Termin des Gerichtsvollziehers nicht gehen können (Krankheit, Arbeit etc.), teilen Sie dies bitte dem Gerichtsvollzieher mit und vereinbaren gemeinsam einen neuen Termin. Kommunizieren Sie nicht mit dem Gerichtsvollzieher, wird er dies als Weigerung verstehen die Vermögensauskunft abzugeben. Auf Antrag des Gläubigers kann dann das zuständige Gericht einen Haftbefehl erlassen.
Nach Erlass des Haftbefehles kann der Gerichtsvollzieher Sie durch die Polizei verhaften und in die JVA bringen lassen. Dort verbleiben Sie, bis Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben, jedoch max. 6 Monate. Sie werden allerdings sofort entlassen, wenn Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben.
Die immer wiederkehrende Frage, ob man wegen Schulden ins Gefängnis geht, ist bei zivilrechtlichen Forderungen also mit „Nein“ zu beantworten. Sie gehen nicht ins Gefängnis wegen der Nichtzahlung des Geldes, sondern weil Sie sich weigern, die Vermögensauskunft abzugeben.
Etwas anders sieht dies bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe in Tagessätzen aus. Bezahlen Sie diese nicht, können Sie tatsächlich für die Anzahl der Tagessätze ins Gefängnis gehen, die Höhe der Tagessätze spielt hierbei keine Rolle.
In jedem Bundesland wird das elektronische Schuldnerverzeichnis bei einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Die Abgabe, Weigerung oder Zwecklosigkeit von Vollstreckungshandlungen wird dort registriert.
Personen, die ein bestimmtes Interesse nachweisen können, erhalten Auskunft aus dem Verzeichnis. Auch Sie selbst können Auskunft verlangen.
Alle Daten im Schuldnerverzeichnis werden nach Ablauf von 3 Jahren von Amts wegen automatisch gelöscht.
Dies gilt auch, wenn Sie die Forderung noch nicht ausgeglichen haben.
Bitte beachten Sie, nicht nur der Gläubiger, der die Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht hat kennt das Vermögensverzeichnis, auch andere Gläubiger können in diese Auskunft Einblick nehmen.
Wenn Sie die Vermögensauskunft abgegeben haben, lassen Sie sich vom Gerichtsvollzieher das Eintragungsanordnungsschreiben geben, dies ist für spätere Nachfragen wichtig.
Nein, wenn die Forderung, aus deren Grund die Eintragung erfolgt ist, von Ihnen vollständig bezahlt wurde, können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen. Sie müssen dem Vollstreckungsgericht nachweisen, dass diese Forderung nicht mehr besteht. Dies erfolgt am besten durch ein entsprechendes Erledigungsschreiben des Gläubigers. Leider reicht eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger oder dem Gerichtsvollzieher noch nicht für die vorzeitige Löschung aus. Es muss ein vollständiger Ausgleich der Forderung stattgefunden haben.
Wenn Sie eine vorzeitige Löschung beantragen, benötigen Sie das Eintragungsanordnungsschreiben des Gerichtsvollziehers. Nur über dieses kann beim Gericht eine Zuordnung erfolgen. Gläubigernamen, Titel etc. sind nicht ausreichend.
Positiv ist, dass für eine vorzeitige Löschung keine Gebühren entstehen.
Die Ihnen bekannten Auskunftstellen wie die Schufa oder Creditreform übernehmen regelmäßig die Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis, was zu einer negativen Bewertung bei diesen Einrichtungen führt.
Wie bei den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gilt auch bei den Auskunfteien die 3-jährige Löschungsfrist. Wenn also die Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, wird sie auch bei den anderen Auskunftsstellen veranlasst.
Die gilt ebenso bei einer vorzeitigen Löschung.
Hierbei gibt es aber eine Ausnahme. Hat ein Vertragspartner (Banken, Versandhandel Versicherungen, Telefonanbieter etc.) bei der jeweiligen Auskunftei die Eintragung veranlasst, bekommen Sie sofort einen Negativeintrag. Dieser Eintrag wird auch bei Bezahlung der Forderung erst nach 3 Jahren gelöscht.
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