- Fragen rund um die Schuldnerberatung sollen hier beantwortet werden -
Auf dieser Seite möchten wir "Häufig gestellte Fragen" aufgreifen, die sich viele Menschen stellen, die entweder von einer Überschuldung betroffen sind oder befürchten in diese zu geraten. Mit einem Klick auf die jeweilige Fragen gelangen Sie direkt zur entsprechenden Antwort. Diese Liste wird von uns ständig erweitert und angepasst.
Zunächst ist es für die Entscheidung eine Schuldnerberatung aufzusuchen unerheblich, wie hoch die Schuldsumme ist. Von Überschuldung kann dann gesprochen werden, wenn die monatlichen Einnahmen nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Zeichnet sich ab, dass die Überschuldung sich nicht in einem überschaubaren Zeitraum überwinden lässt, dann sollten Sie einen Termin zur Schuldner- und Insolvenzberatung vereinbaren.
Es muss allerdings nicht immer schon eine Überschuldung erkannt worden sein, um sich an eine Schuldnerberatung zu wenden. Die Erfahrung zeigt, dass es auch sinnvoll sein kann, eine Schuldnerberatung aufzusuchen, wenn man feststellt, dass am Ende des Monats kein Geld mehr da ist. Dies kann auch mit dem Konsumverhalten zusammenhängen. Um sogenannte schwarze Löcher zu identifizieren, kann die Erstellung eines Haushaltsplans oder die Führung eines Haushaltsbuches für einen gewissen Zeitraum gut sein.
Der erste Schritt ist zunächst die Vereinbarung eines Beratungstermins. Bei der ADN sind wir bemüht, dass Sie so schnell wie möglich einen Termin zur Erstberatung bekommen. Dieser erste Beratungstermin ist vollkommen unverbindlich und kostenlos. Nachdem Sie den Termin vereinbart haben, sollten Sie sich schon mal Gedanken über Ihre Ein- und Ausgabensituation machen. Zudem sollten Sie nach Möglichkeit alle Unterlagen mit Forderungen gegen Sie zusammensuchen.
Im ersten Gespräch nehmen wir uns Zeit, um Ihre persönliche Situation zu analysieren. Gemeinsam mit Ihnen schauen wir uns die individuelle Situation an und sichten die Gläubigerunterlagen. Der Berater wird sich auch Ihre Einnahmen und Ausgaben anschauen. Dies dient zur Ermittlung möglicher Belastungsreduzierungen, aber auch um festzustellen, inwiefern finanzieller Spielraum gegeben ist, um in Verhandlung mit Ihren Gläubigern zu treten.
Der Schuldenberater erarbeitet in dem Gespräch mit Ihnen mögliche Lösungsstrategien, um einen Ausweg aus der Überschuldungssituation aufzuzeigen. Im Mittelpunkt steht dabei die Existenzsicherung. Uns ist dabei wichtig, dass wir Ihnen Lösungswege aufzeigen und Empfehlungen geben, welchen Weg es raus aus den Schulden gibt. Den weiteren Fortgang bestimmen Sie.
Am Ende des ersten Beratungsgesprächs liegt es in Ihrer Hand, ob Sie uns beauftragen möchten, Ihre Verschuldungssituation zu lösen. Natürlich steht es Ihnen dabei frei, sich alles in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen und einen neuen Termin zu vereinbaren.
Wenn Sie uns für die mögliche Schuldenregulierung beauftragen, schließen wir mit Ihnen einen gemeinsamen Vertrag. In diesem Vertrag sind alle Pflichten, sowohl von Ihnen, als auch von uns, klar dargestellt. Unsere Arbeit beginnt damit, dass wir Kontakt zu Ihren Gläubigern aufnehmen, um zunächst die aktuelle Verschuldung in Erfahrung zu bringen. Wenn die Schuldsumme feststeht, werden wir gemeinsam mit Ihnen ein Vergleichsangebot erarbeiten, welches wir Ihren Gläubigern unterbreiten werden.
Nach Unterbreitung des Vergleichsangebots an die Gläubiger hängt der weitere Prozess vom Gläubigerverhalten ab. Sind alle Gläubiger mit dem Angebot einverstanden, so ist unsere Arbeit erfolgreich getan. Lehnen die Gläubiger das Vergleichsangebot ab, so kommt eine mögliche Privatinsolvenz in Frage.
Während unseres Beratungsprozesses werden Sie von uns jederzeit über den Stand auf dem Laufenden gehalten. Auch steht Ihnen Ihr Berater selbstverständlich immer für Fragen zur Verfügung.
Seit 1999 gibt es die gesetzliche Grundlage für die Privat- oder Verbraucherinsolvenz, somit bieten die meisten Schuldnerberatungsstelle auch Insolvenzberatung an. Für die Beantragung einer Privatinsolvenz muss der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern durchgeführt worden sein. Scheitert der außergerichtliche Vergleich, muss zu dem Antrag auf Privatinsolvenz die Bescheinigung einer anerkannten Stelle eingereicht werden. Durch diese Bescheinigung wird nachgewiesen, dass ein ernsthafter außergerichtlicher Vergleich versucht worden ist.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es bei überschuldeten Menschen vorkommen, dass sie gar nicht mehr wissen, wo sie überall Schulden haben. Da stellt sich natürlich die Frage, wie man als Schuldner dies überhaupt in Erfahrung bringen kann. Zwei Wege bieten sich an um herauszufinden, welche Schulden bestehen. Zunächst besteht für alle Personen die Möglichkeit, dass man sich einmal im Jahr einen kostenlosen Auszug von einer Auskunftei, wie beispielsweise der Schufa, einholen kann. Allerdings muss man dabei bedenken, dass nicht alle Gläubiger hier Eintragungen vornehmen und dies auch nicht in allen Auskunfteien erhalten. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, sich einen Auszug aus dem Vollstreckungsregister zu holen. In der Vergangenheit konnte man dies meist beim zuständigen Amtsgericht vor Ort tun. Allerdings verweisen die Amtsgerichte inzwischen auf die zentralen Vollstreckungsregister für einen entsprechenden Auszug. Hierzu ist in der Regel eine vorherige Anmeldung möglich. Durch den Auszug aus dem Vollstreckungsregister kann man Forderungen in Erfahrung bringen, die tituliert worden sind.
Mit einem Pfändungsschutzkonto hat jeder Verbraucher die Möglichkeit, sich gegen eine mögliche Kontopfändung zu schützen. Mit Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist ein monatlicher Betrag von 1.252,64 Euro (1.260,00 Euro ab dem 1.Dezember 2021) auf dem Konto vor einer Pfändung geschützt. Erst Beträge, die über diesen Sockelbetrag hinausgehen, können entsprechend gepfändet werden.
Jeder Kontoinhaber hat Anspruch darauf, dass seine Bank innerhalb von vier Werktagen das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln muss. Dieser gesetzlichen Vorgabe kann sich auch kein in Deutschland tätiges Kreditinstitut entziehen. Es gibt zudem die Möglichkeit, den Sockelfreibetrag zu erhöhen. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Hierfür kann man sich eine Bescheinigung ausstellen lassen, die dann bei der Bank vorgelegt werden muss.
Seit 1999 gibt es die gesetzliche Grundlage für die Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Seitdem ist es für jede Privatperson möglich, eine bestehende Überschuldung durch eine Privatinsolvenz zu regulieren und mit der Restschuldbefreiung einen finanziellen Neustart zu schaffen.
Um die Restschuldbefreiung zu erhalten, muss der Schuldner eine dreijährige Insolvenz durchlaufen, bei der er sich an bestimmte Spielregeln (Obliegenheiten) halten muss und den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abtritt.
Um sich beim ersten Beratungsgespräch einen Überblick verschaffen zu können, werden nach Möglichkeit vom Hilfesuchenden einige Unterlagen benötigt. Dazu gehören natürlich vor allem Unterlagen zu offenen Forderungen, auch Gläubigerunterlagen, genannt. Anhand dieser Unterlagen kann sich der Berater einen ersten Überblick über die Verschuldung verschaffen.
Sind keine Unterlagen vorhanden, so kann man sich vor dem ersten Beratungsgespräch Auskünfte von den Auskunfteien wie der Schufa einholen. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass man sich eine kostenlose Auskunft einholt. In der Regel ist es möglich, sich eine entsprechende Auskunft jährlich neu zu beantragen. Diese wird dem Antragsteller per Post nach Hause geschickt.
Neben den Gläubigerunterlagen sollte sich der Hilfesuchende vor dem Gespräch erste Gedanken über seine monatlichen Einnahmen und vor allem auch die Ausgaben verschaffen. Oftmals wird im Beratungsgespräch auch ein Haushaltsplan erstellt, um mögliche finanzielle Spielräume oder auch „schwarze Löcher“ aufzudecken.
Auch Unterlagen zu möglichen Unterhaltsverpflichtungen können für das Erstgespräch wichtig sein, weil hiermit eventuell direkt eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto ausgestellt werden kann.
Welche Unterlagen wir genau für die Erstberatung benötigen, erklären wir Ihnen auch gerne bei der telefonischen Terminvereinbarung.
Grundsätzlich kann jeder eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Dazu muss nicht bereits eine Überschuldung bestehen, sondern es kann auch sein, dass eventuell eine Überschuldung absehbar ist. Wenn sie feststellen, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Rechnungen zu bezahlen oder andere finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, dann sollte der Gang zu einer Schuldnerberatung ins Auge gefasst werden.
Wie lange eine Schuldnerberatung dauert, hängt natürlich immer von den individuellen Bedürfnissen bzw. der individuellen Situation ab. Bei allen ADN Schuldnerberatungsstellen nehmen wir uns Zeit für die Hilfesuchenden und analysieren die individuelle Situation. Dazu können im Einzelfall auch mehrere Gespräche notwendig sein. Je nachdem, welcher Weg zur Schuldenregulierung durchgeführt werden soll, vergehen unterschiedliche Zeiträume bis zur Entschuldung. Auch hier ist dies immer von der individuellen Situation abhängig. Natürlich müssen wir bei der Bearbeitung bestimmte Fristen einhalten und sind auch abhängig von der Mitarbeit der Hilfesuchenden. Grundsätzlich vergehen bei einem reibungslosen Ablauf gut fünf Monate, bis wir mit den Hilfesuchenden zusammen ein Ergebnis erreicht haben. Dies kann entweder aus einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern bestehen oder, wenn sich dies nicht vermeiden lässt, mit dem Antrag für eine Privatinsolvenz.
Wir können an dieser Stelle natürlich nur für unsere ADN Schuldnerberatungsstellen sprechen, aber bei uns nehmen wir Kontakt zu den Gläubigern auf und bringen in einem ersten Schritt die aktuelle Schuldsumme in Erfahrung. In einem zweiten Schritt führen wir dann die Vergleichsverhandlungen mit Ihren Gläubigern durch.
Grundsätzlich muss darauf verwiesen werden, dass der Begriff Schuldnerberatung nicht geschützt ist. Dies bedeutet, dass vom Prinzip jeder eine Schuldnerberatung durchführen darf. Dies führt in der Praxis leider dazu, dass es auch in dieser Branche „Schwarze Schafe“ gibt. Ein wichtiges Kriterium gibt es allerdings bei der Auswahl einer Schuldnerberatung und zwar die behördliche Anerkennung der Beratungsstelle nach § 305 InsO. Schuldnerberatungsstellen mit dieser Anerkennung müssen auch entsprechendes Personal haben. Dies wurde bei der Zusprechung der Anerkennung auch von der entsprechenden Behörde überprüft. Wichtig zu wissen ist, dass nur anerkannte Schuldnerberatungsstellen Bescheinigungen über das Scheitern eines außergerichtlichen Vergleichs ausstellen dürfen, die dazu benötigt werden, einen möglichen Antrag auf Privatinsolvenz stellen zu können. Bei der Wahl einer Beratungsstelle sollte somit die Anerkennung nach § 305 InsO ein wichtiges Kriterium sein.
Wenn ein Kontoinhaber sein Konto in ein P-Konto umwandelt, dann steht auf dem Konto ein unpfändbarer Sockelfreibetrag von 1.252,64 (1.260,00 Euro ab 1.Dezember 2021) Euro je Kalendermonat zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Beträge werden von einer Pfändung erfasst. Zusätzlich zu dem Sockelfreibetrag besteht allerdings die Möglichkeit sich weitere Freibeträge bescheinigen zu lassen. Dies ist beispielsweise bei Unterhaltsverpflichtungen möglich.
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