- Wie lange dauert die Insolvenz bis zur Restschuldbefreiung -
Inhaltsverzeichnis
1. Wie lange dauert eine Verbraucherinsolvenz?
1.1. Verkürzung der Privatinsolvenz auf 5 Jahre bei Insolvenzen, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind
1.2. Reduzierung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre, bei Insolvenzen, die vor dem 01.10.2020 beantrag worden sind
1. Wie lange dauert eine Verbraucherinsolvenz?
Eine Insolvenz stellt einen Einschnitt im Leben dar, bietet aber darüber hinaus auch die Möglichkeit zu einem finanziellen Neuanfang. Während der Insolvenz tritt der Schuldner den pfändbaren Anteil des Einkommens an den Insolvenzverwalter ab. Darüberhinaus muss er sich an bestimmte Spielregeln, auch Obliegenheiten genannt, halten, um am Ende die Restschuldbefreiung zu erhalten. Natürlich wollen Schuldner vor diesem Schritt wissen, wie viel Zeit vergeht, bis die Privatinsolvenz abgeschlossen ist.
Seit der Insolvenzrechtsreform im Jahr 2014 gibt es keine feste Zeitspanne für eine Privatinsolvenz mehr. Unterschieden werden seitdem drei unterschiedliche Zeitspannen: 3, 5 oder 6 Jahre. Nach dieser Wohlverhaltensphase erlangt der Schuldner die sogenannte Restschuldbefreiung. Zu Beginn des Jahres 2021 greift allerdings das neue Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung. Dadurch erlangt der Schuldner bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung. Das Gesetz ist rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft getreten.
Grundsätzlich dauert eine Insolvenz seit dem 01.10.2020 somit nur noch drei Jahre. Das heißt, dass dem Schuldner nach dieser Zeit die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn er sich an die Obliegenheiten gehalten hat. Danach kann der Betroffene einen finanziellen Neuanfang starten.
1.1. Verkürzung der Privatinsolvenz auf 5 Jahre bei Insolvenzen, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind
Seit der Reform des Insolvenzrechtes im Jahr 2014 ist es möglich, die Privatinsolvenz um ein Jahr zu verkürzen und damit die Restschuldbefreiung schon nach fünf Jahren zu erhalten. Von dieser Regelung können viele Schuldner profitieren.
Die Verkürzung ist immer dann möglich, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre einer Insolvenz, also innerhalb der Wohlverhaltensperiode, die entstehenden Verfahrenskosten bezahlt werden können. Dies wird entweder durch das pfändbare Einkommen geschehen oder ist auch durch freiwillige Zahlungen möglich. Die Verfahrenskosten setzen sich dabei aus den Gerichtskosten und den Kosten für den Insolvenzverwalter zusammen und hängen dementsprechend vom Umfang des Verfahrens ab. Oftmals reicht schon eine monatliche Zahlung von 30 bis 40 Euro aus, um die Verfahrenskosten abzutragen. Bei der Verkürzung ist allerdings darauf zu achten, dass ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung vor Ablauf der fünf Jahre gestellt werden muss.
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1.2. Reduzierung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre, bei Insolvenzen, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind
Die Insolvenzrechtsreform hat auch die Möglichkeit gebracht, die Verbraucherinsolvenz auf nur drei Jahre zu verkürzen. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch eine für viele Schuldner sehr hohe Hürde gesetzt.
Neben der Rückführung der Verfahrenskosten, die bei einer Verkürzung von fünf Jahren zwingend vorausgesetzt ist, müssen zusätzlich innerhalb von drei Jahren 35% der vom Gericht ermittelten Schuldsumme zurückgezahlt werden. Nach derzeitigen Erkenntnissen schaffen dies nur etwa 2% aller Schuldner.
Will ein Schuldner die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erlangen, so sollte vorab geklärt werden, wie viel pfändbares Einkommen und ob Vermögen zur Verwertung herangezogen werden kann. Zusätzlich ist auch eine freiwillige Zahlung aus dem unpfändbaren Einkommen möglich. Zu beachten ist auch bei dieser Verkürzung, dass vor Ablauf von drei Jahren ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden muss.
2. Wann beginnt die Privatinsolvenz und wie endet sie?
Die Privatinsolvenz beginnt mit dem Tag des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens und dem Beginn der Abtretungserklärung. Der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt das Ende der Verbraucherinsolvenz dar.
Zu beachten ist, dass außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die mit einer geeigneten Stelle, wie beispielsweise der ADN Schuldnerberatung, vor einer Insolvenzantragsstellung durchgeführt werden müssen, nicht zur Insolvenz gehören, aber trotzdem zwingend erforderlich sind für die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz. Auch die Antragsstellung ist nicht bereits Teil der Insolvenz und hat keine Bedeutung für die Laufzeit.
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