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Für alle Schuldner, die ein Insolvenzverfahren bei Gericht eingereicht haben, gilt ab dem 01.10.2020 nun eine Abtretungsfrist von drei Jahren. Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens, dies bedeutet, dass alle Schuldner, wenn Sie sich an die Verfahrenspflichten halten, nach drei Jahren automatisch die Restschuldbefreiung erhalten. Das bedeutet das sie mithilfe der Privatinsolvenz innerhalb von drei Jahren schuldenfrei sein können.
Wer nach diesen neuen Regelungen bereits einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat, kann dies bei einem erneuten Insolvenzverfahren erst nach fünf Jahren erhalten.
Die Sperrfrist, wird für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzanträge von 10 Jahren auf 11 Jahre erhöht.
In unserem Artikel zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung erfahren Sie mehr.
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