- was dem Arbeitnehmer bei einer Pfändung vom Nettolohn bliebt -
Inhaltsverzeichnis
1. Wann kann es zu einer Lohn- und Gehaltspfändung kommen?
2. Welcher Betrag kann bei einer Lohn- und Gehaltspfändung gepfändet werden?
3. Wie läuft eine Lohnpfändung ab?
4. Was ist bei der Gehaltspfändung zu beachten?
5. Welche Möglichkeiten gibt es eine Lohn- und Gehaltspfändung loszuwerden?
Kann ein Schuldner seiner Schulden nicht mehr zahlen, dann gibt es für den Gläubiger unterschiedliche Wege, die offene Forderung vom Schuldner zu bekommen. Ein möglicher Weg ist die Lohn- und Gehaltspfändung, die allerdings zunächst ein entsprechendes Urteil oder den Weg über das gesetzliche Mahnverfahren voraussetzt.
Grundlage einer Lohnpfändung ist, dass der Gläubiger gegen den Schuldner zunächst einen vollstreckbaren Titel oder ein entsprechendes Urteil erwirkt. Ausnahme sind allerdings Schulden bei öffentlichen Gläubigern wie beispielsweise dem Finanzamt oder der Krankenversicherung. Hier kann eine Lohnpfändung direkt vom öffentlichen Gläubiger veranlasst werden.
Besteht ein vollstreckbarer Titel oder ein entsprechendes Urteil, so kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Lohn- und Gehaltspfändung stellen. Nach der Beantragung wird dem Arbeitgeber des Schuldners der vom Gericht erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Durch diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung wird der Arbeitgeber des Schuldners zum sogenannten Drittschuldner des Gläubigers. In der Folge muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der pfändbare Anteil des Einkommens des Schuldners korrekt an den Gläubiger abgeführt wird.
Was dem Schuldner bei einer Lohn- und Gehaltspfändung bleibt, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Dem Schuldner wird ein Mindesteinkommen belassen. In welcher Höhe der pfändbare Anteil des Einkommens vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt wird, richtet sich nach der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen. Hierzu zählt auch der Ehepartner, unabhängig davon, ob dieser selbst genügend Einkommen erzielt.
Aus den Lohnpfändungstabellen ist auch zu entnehmen, dass mit einem höheren Verdienst auch der Selbstbehalt des Schuldners höher wird. Häufig werden Informationen verbreitet, dass dem Schuldner bei einer Lohn- und Gehaltspfändung nur ein starrer Betrag bleibt, wodurch es keinen Anreiz geben würde, ein höheres Einkommen zu erzielen.
Dies ist nicht der Fall und lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen. Bis zu einer Grenze von 1.499,99 Euro netto ist ein Arbeitnehmer nicht pfändbar. Wird dieses Einkommen überschritten, so ist, abhängig von Unterhaltsverpflichtungen, eine Pfändbarkeit gegeben. Bei einer ledigen Person ohne Unterhaltsverpflichtungen mit einem Nettoeinkommen von 1.600 Euro muss der Arbeitgeber 75,78 Euro an den pfändenden Gläubiger abführen. Dies bedeutet, dass dem Schuldner 1.524,22 Euro bleiben. Wie man sieht, liegt dieser Betrag höher als die Pfändungsgrenze von 1.499,99 Euro.
Die Voraussetzung für eine Lohn- und Gehaltspfändung ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel oder ein Urteil gegen den Schuldner hat. Ausnahme hiervon sind Schulden bei öffentlichen Gläubigern, die direkt eine Lohnpfändung veranlassen können.
Darüber hinaus muss der Gläubiger natürlich auch wissen, wer der Arbeitgeber des Schuldners ist, damit eine Lohn- und Gehaltspfändung durchgeführt werden kann. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird dem Arbeitgeber durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. In dem Beschluss wird dem Arbeitgeber das Verbot ausgesprochen, die gepfändete Forderung an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnererklärung abgegeben. In dieser Erklärung muss der Arbeitgeber mitteilen, ob bereits Ansprüche bestehen, weil beispielsweise bereits eine Pfändung vorliegt oder generell durch den Arbeitnehmer pfändbares Einkommen erzielt wird.
Der Arbeitgeber ist bei einer Lohn- und Gehaltspfändung in der Pflicht den pfändbaren Anteil des Einkommens exakt zu berechnen. Wird ein zu hoher pfändbarer Anteil abgeführt, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu Schadenersatz verpflichtet. Gleiches gilt gegenüber dem Gläubiger, wenn ein zu geringer Teil abgeführt wird. Bei mehreren Pfändungen muss der Arbeitgeber die Reihenfolge der Zustellung beachteten. Zunächst wird der Gläubiger bedient, der als Erstes den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hat. Ist eine Forderung bezahlt, so wird der nächste Gläubiger bedient.
Unsere Schuldnerberatungsstellen nach Bundesländern in der Übersicht:
0761-389696666 freiburg@adn-mail.de
0761-389696666; freiburg@adn-mail.de
06261-6752539 mosbach@adn-mail.de
0841-9330650 ingolstadt@adn-mail.de
0941-5865377 regensburg@adn-mail.de
0931-3044668 würzburg@adn-mail.de
0421-33636790 bremen@adn-mail.de
0421-33636790 bremen@adn-mail.de
040-59355511 hamburg@adn-mail.de
040-59355511 hamburg@adn-mail.de
0395-57074932 neubrandenburg@adn-mail.de
0385-59378174 parchim@adn-mail.de
0381-6668733 rostock@adn-mail.de
0385-59378174 schwerin@adn-mail.de
03831-306150 stralsund@adn-mail.de
04941-6049683 aurich@adn-mail.de
0531-4811471 braunschweig@adn-mail.de
0421-33636790 bremervoerde@adn-mail.de
04721-3962060 cuxhaven@adn-mail.de
04921-583759 emden@adn-mail.de
0551-20527044 goettingen@adn-mail.de
0491-4544758 leer@adn-mail.de
0591-9011764 lingen@adn-mail.de
05032-9678840 neustadt@adn-mail.de
0441-5090687 oldenburg@adn-mail.de
0421-33636790 osterholz@adn-mail.de
04141-405938 stade@adn-mail.de
0581-3896128 uelzen@adn-mail.de
05161-6098749 walsrode@adn-mail.de
04421-5071747 wilhelmshaven@adn-mail.de
04171-6693060 winsen@adn-mail.de
05331 - 986 300 0 wolfenbuettel@adn-mail.de
0371-40475288 chemnitz@adn-mail.de
0341-56116109 leipzig@adn-mail.de
Wenn bereits absehbar ist, dass eine Lohn- und Gehaltspfändung droht, sollte man frühzeitig den Arbeitgeber darüber informieren, damit sich dieser darauf einstellen kann. Zwar ist es mit Sicherheit kein schönes Gefühl, dass man den Arbeitgeber finanzielle Probleme offenlegen muss, aber es ist besser an dieser Stelle mit offenen Karten zu spielen.
Kommt es zu einer Gehaltspfändung so sollte vom Schuldner auf jeden Fall sichergestellt werden, dass beim Arbeitgeber alle Unterhaltsverpflichtungen bekannt sind, da sich dies auf die Pfändbarkeit auswirkt. Für den pfändbaren Anteil des Einkommens, der vom Arbeitgeber an den Gläubiger überwiesen wird, müssen die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden.
Bei einer Lohn– und Gehaltspfändung sollte der Schuldner auf jeden Fall die Lohnabrechnungen auf den korrekt abgeführten Pfändungsbetrag prüfen. Hierzu können auch die Pfändungstabellen herangezogen werden.
Es ist natürlich nicht so einfach eine Lohn- und Gehaltspfändung loszuwerden. Die einfachste, aber für viele Schuldner natürlich schwierigste Möglichkeit, besteht darin, die Schulden bei dem Gläubiger zu bezahlen.
Eine weitere Möglichkeit, wie man eine Lohn- und Gehaltspfändung loswerden kann ist, dass man sich mit dem pfändenden Gläubiger auf die Rückzahlung der Schuld im Rahmen einer Ratenzahlung einigt. Hier besteht oftmals die Problematik, dass sich die Gläubiger nicht auf eine Ratenzahlung einlassen werden, die unterhalb des pfändbaren Betrags des Einkommens liegt. Erreicht man jedoch eine Rückzahlungsvereinbarung so sollte sichergestellt werden, dass der Gläubiger auch die Lohn- und Gehaltspfändung zurücknimmt.
Beratungstermin oder Informationen?
Kontakt telefonisch und gebührenfrei:
Jetzt Beratungstermin vereinbaren unter:
0800 - 399 90 00oder über unser
KontaktformularBeratungsstelle in Ihrer Nähe bequem mit unserer Umreissuche finden:
Store Locator is loading from Storemapper...