- ist manchmal unabwendbar, doch hat auch sein Gutes -
Haben Sie in Ihrem außergerichtlichen Vergleich erreicht, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger, die auch mehr als die Hälfte der Forderungen auf sich vereinen, Ihrem Vergleichsangebot zugestimmt haben, ist der Weg zur Schuldenfreiheit nur noch ein kurzer.
Sie müssen einen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen, um das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, auch gerichtlicher Vergleich genannt, einzuleiten. Die Entscheidung liegt dann allerdings beim zuständigen Insolvenzrichter.
Selbstverständlich erklären wir Ihnen detailliert, was das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren im Einzelnen für Sie bedeutet und stehen Ihnen beim Antrag zur Seite!
Der Insolvenzantrag gibt Ihrem zuständigen Insolvenzgericht die Möglichkeit, sich ein Bild von Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu machen. Diese Informationen werden
benötigt, um darüber zu entscheiden, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Entscheidung liegt wiederum allein beim zuständigen Insolvenzrichter.
Die Prüfung auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans liegt somit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und führt bei Umsetzbarkeit dazu, dass letzendlich kein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Am Ende eines erfolgreichen gerichtlichen Verfahrens steht also der gerichtliche Vergleich, dem auch die Gläubiger folgen müssen, die vorher dem außergerichtlichen Vergleich nicht zugestimmt haben. Der von Ihnen gestellte Antrag auf Privatinsolvenz ist damit gegenstandslos.
Mit Erfüllung des Vergleichs werden Ihnen etwaige Titel ausgehändigt und noch verbleibende Restschulden erlassen -
und Sie sind schuldenfrei!
Mit der pünktlichen und vollständigen Begleichung der Raten
sind Sie nach der vereinbarten Laufzeit schuldenfrei.
Wenn kein gerichtlicher Schuldenbereinigungs-Plan in Kraft gesetzt werden kann, wird schließlich das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
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