Der gerichtliche Vergleich

- ist manchmal unabwendbar, doch hat auch sein Gutes -

Der Insolvenzantrag und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren

Haben Sie in Ihrem außergerichtlichen Vergleich erreicht, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger, die auch mehr als die Hälfte der Forderungen auf sich vereinen, Ihrem Vergleichsangebot zugestimmt haben, ist der Weg zur Schuldenfreiheit nur noch ein kurzer.

 

Sie müssen einen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen, um das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, auch gerichtlicher Vergleich genannt, einzuleiten. Die Entscheidung liegt dann allerdings beim zuständigen Insolvenzrichter.

 

Selbstverständlich erklären wir Ihnen detailliert, was das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren im Einzelnen für Sie bedeutet und stehen Ihnen beim Antrag zur Seite! 

Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch die Verbraucherinsolvenz

Der Insolvenzantrag gibt Ihrem zuständigen Insolvenzgericht die Möglichkeit, sich ein Bild von Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu machen. Diese Informationen werden benötigt, um darüber zu entscheiden, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Entscheidung liegt wiederum allein beim zuständigen Insolvenzrichter. 

Der Insolvenzantrag ist gestellt - das sind die nächsten Schritte

  1. Der Richter entscheidet aufgrund der Sachlage, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes wie oben beschrieben sinnvoll ist.
  2. In diesem Verfahren:
    • fordert der Richter zunächst Kopien des Schuldenbereinigungsplanes für jeden Gläubiger an.
      Das erledigt Ihre ADN Schuldnerberatungsstelle für Sie.
    • Das Gericht stellt nun den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger zu. Diese haben dann vier Wochen Zeit zu reagieren.
    • Reagieren die Gläubiger bis Ende dieser Frist nicht, wird dieses automatisch als Zustimmung des Gläubigers gewertet.
    • Ist die Kopf- und Kapitalmehrheit für den Plan zustande gekommen, kann dann die sogenannte Zustimmungsersetzung beantragt und vom Insolvenzrichter ausgesprochen werden. 

Der erfolgreiche gerichtliche Schuldenbereinigungsplan setzt den Insolvenzantrag außer Kraft

Die Prüfung auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans liegt somit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und führt bei Umsetzbarkeit dazu, dass letzendlich kein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Am Ende eines erfolgreichen gerichtlichen Verfahrens steht also der gerichtliche Vergleich, dem auch die Gläubiger folgen müssen, die vorher dem außergerichtlichen Vergleich nicht zugestimmt haben. Der von Ihnen gestellte Antrag auf Privatinsolvenz ist damit gegenstandslos.

 

Mit Erfüllung des Vergleichs werden Ihnen etwaige Titel ausgehändigt und noch verbleibende Restschulden erlassen -
und Sie sind schuldenfrei!


Der erfolgreiche gerichtliche Vergleich

Mit der pünktlichen und vollständigen Begleichung der Raten

sind Sie nach der vereinbarten Laufzeit schuldenfrei.

Der gescheiterte gerichtliche Vergleich

Wenn kein gerichtlicher Schuldenbereinigungs-Plan in Kraft gesetzt werden kann, wird schließlich das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.


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