- bei Übernahme einer Bürgschaft sollten Sie sich sicher sein -
Als Mitkreditnehmer/in oder Bürge/in haben Sie sich durch Unterschrift verpflichtet, für alle Ansprüche der Bank
aus dem Kreditverhältnis einzustehen.
Dabei hat man zwar in der Regel einen Anspruch, die geleisteten Zahlungen von dem (Ehe-)Partner zurückzuerhalten,
muss diesen Anspruch aber unter Umständen auf dem Rechtswege einklagen und kann ihn oftmals aus Mangel der
Leistungsfähigkeit nicht umsetzen.
Gerade für (Ehe-)Partner und nahe Angehörige, die Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen unterschrieben haben, ohne dass sie zahlungsfähig waren und sind, ist die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bedeutung.
Von den Kreditinstituten geforderte Mitunterschriften der Ehefrauen und naher Angehöriger bei Krediten und Bürgschaften,
werden unter Umständen als sittenwidrig eingestuft
In derartigen Fällen sollte über Beratungshilfe ein fachkundiger Rechtsanwalt befragt werden.
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