Drittschuldner

- Gegen ihn richtet sich die Forderung eines Gläubiger bei Pfändungen -

Gegen Ihn wird ein Gläubiger seine Forderung richten, wenn der Schuldner nicht zahlen kann.

 

Besteht gegen einen Schuldner eine Forderung, welche dieser nicht mehr bezahlen kann, so hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner zu erwirken. Mit der Zwangsvollstreckung wird der Drittschuldner zum Schuldner des Schuldners.

Häufige Form ist die Lohn- und Gehaltspfändung bei der der Arbeitgeber zum Drittschuldner wird. Hierzu stellt der Gläubiger einen Antrag beim Amtsgericht. Wirksam wird der Beschluss gem. §§ 829, 835 ZPO, wenn er dem Drittschuldner zugestellt wurde. Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer nur noch die pfändungsfreien Beträge des Einkommens auszahlen. Die jeweilige Pändbarkeit kann anhand der aktuellen Lohnpfändungstabelle errechnet werden.

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